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Prüfordnung

für Gratisprüfungen im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe
 

Einleitung

Eine "Philatelistische Gratisprüfung" im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe kann nur erfolgen, wenn die Prüfung im Interesse der (Fälschungs-)Sicherheit und Fälschungsbekämpfung in der Philatelie ist, aber bisher wegen der damit verbundenen Kosten nicht durchgeführt wurde. Die Prüfungen dienen der Erlangung von Erkenntnissen (Echtheit, Qualität usw.) über philatelistische Gegenstände. Alle philatelistischen Gratisprüfungen werden nur auf Grund dieser Prüfordnung vorgenommen. Sie sind stets unentgeltlich, d. h. für Prüfungsinteressenten kostenlos. Philatelistische Gratisprüfungen können daher aus verständlichen Gründen weder in Summe noch pro Person in unbegrenztem Umfang erfolgen. Überdies gehen bei der Briefmarken-Gratishilfe stets Aktivitäten der Betrugsopferhilfe denen der Gratisprüfungen vor. Gratis-Prüfungen im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe werden daher NUR nach vorheriger schriftlicher Anfrage und NUR nach ausdrücklicher Annahme durch den Prüfer durchgeführt.

1.  Gratisprüfung, Prüfobjekte und Prüfung

1.1   Alle im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe durchgeführten philatelistischen Prüfungen von Prüfobjekten (Philatelistische Gegenstände wie Postwertzeichen, postalische Belege usw.) werden unentgeltlich durchgeführt, d. h. für Prüfungen werden weder Prüfungsvergütungen oder -gebühren noch sonstige Beträge eingehoben (Gratisprüfung). Durch die so ausdrücklich festgehaltene Unentgeltlichkeit der Prüfung ist auch die rechtlich mangels eines vereinbarten Entgeltes mögliche Entstehung und Einforderung eines Anspruches des Prüfers auf ein „angemessenes“ (Z. B. branchenübliches) Entgelt ausgeschlossen. Der Prüfungswerber hat nur gemäß den Bedingungen dieser Prüfordnung für die Übergaben und Rückübermittlungen von Prüfobjekten bei einer Prüfung Sorge zu tragen.

1.2  Es werden nur solche Prüfobjekte geprüft, die nicht geringwertig und fälschungsgefährdet sind und zum Zeitpunkt der Prüfung in die festgelegten Prüfgebiete (inklusive angegebener Erweiterungen und exklusive angeführter Ausnahmen) des Prüfers fallen. =>  Prüfgebiete. Alle anderen Prüfaufträge werden NICHT angenommen. Insbesondere werden keine "Kanalmarken" zur Prüfung angenommen. ("Kanalmarken" sind Marken mit auffallend seltsamen bis dubiosen Merkmalen, die die Vermutung der Herkunft aus "dunklen Kanälen" Nahe legen). 

1.3  Eine Gratisprüfung erfolgt ausschließlich nur nach einer durch einen Prüfer im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe positiv beschiedenen Anfrage eines Prüfungsinteressenten. Die Prüfobjekte selbst dürfen erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Prüfers zu einer Gratisprüfung an die vom Prüfer bekannt gegebene Adresse übermittelt werden, andernfalls sie vom Prüfer nicht angenommen werden. Ob, wann und an welchen philatelistischen Objekten Gratisprüfungen durchgeführt werden, unterliegt der alleinigen Entscheidung des Prüfers. Jede Anfrage kann ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abgelehnt werden. Eine schon gegebene Zustimmung kann jederzeit ganz oder teilweise und mit  (Z. B., wenn sich eine Gratisprüfung als besonders zeit- und aufwandsintensiv erweist) oder ohne Angabe von Gründen wieder zurückgenommen werden. Eine solche Entscheidung hat der Prüfer dem Prüfwerber unverzüglich mitzuteilen.

1.4  Die Prüfungen dienen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Echtheit und Erhaltung von philatelistischen Prüfobjekten sowie zur Feststellung von Fälschungen und Manipulationen an diesen, soweit dies nach der Beurteilung des Prüfers mit hinreichender Sicherheit möglich ist. Sie dienen nicht darüber hinausgehende Erkenntnisse wie z. B. die Bewertung von Prüfobjekten. Die Prüfung erfolgt unabhängig, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen des Prüfers. Ansprüche auf Art, Umfang, Aufwand oder Ergebnis einer Prüfung bestehen nicht. Nicht eindeutig bestimmbare oder auch subjektiven Kriterien und Einschätzungen unterliegende Erkenntnisse (Wie z. B. die Zuordnung zu bestimmten und auch tw. in Katalogen unterschiedlichen Farbbezeichnungen) können in der Regel und wie grundsätzlich im philatelistischen Prüfwesen üblich ohne aufwands- und kostenintensive (technische) Verfahren auf visueller Basis durch Vergleich erfolgen.

1.5  Der Prüfer ist berechtigt, die bei philatelistischen Prüfungen notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen. Soweit es der Prüfer für sinnvoll hält, kann er sich bei der Prüfung der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Dies ändert aber nichts am oben angeführten Gratischarakter der Prüfung.

1.6 Mit Ausnahme der Fälle von Fälschungen zum Schaden der Post, Kriegs- und Propagandafälschungen oder ähnlichen Erzeugnissen ist der Prüfer verpflichtet von ihm mit Sicherheit festgestellte echte, aber mit falschen oder verfälschten Entwertungen oder Beiwerken versehene, falsche oder verfälschte sowie dazu widersprüchliche Feststellungen in beliegenden Prüfungsmitteilungen als solche zu kennzeichnen. Er ist dazu auch berechtigt, wenn zur Herstellung solcher Produkte in offensichtlich rechtswidriger Weise originale Produktionsmittel benutzt wurden.

1.7  Die Prüfungserkenntnisse werden dem Prüfungsinteressenten nach Wahl des Prüfers schriftlich ((Kurz-)Befund oder Attest) oder mündlich mitgeteilt Maßgebliche Sprache ist Deutsch. Signierungen von Prüfobjekten werden grundsätzlich vermieden, es sei denn, ein Prüfwerber wünscht dies explizit. Falls erforderlich, können echte Prüfobjekte in Ausnahmefällen - jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Prüfwerbers - (auch) durch die Anbringung einer Signatur (Namenszug des Prüfers) auf der Rückseite gekennzeichnet werden, bei Einheiten von Briefmarken auch auf jeder Briefmarke. Der Prüfsendung beigelegte frühere Prüfmitteilungen zum Prüfobjekt darf der Prüfer mit einem Hinweis zur Durchführung der neuen Prüfung versehen.

1.8  Schriftliche Prüfmitteilungen (==> Beispiele) werden zum Fälschungsschutz mit Sicherheitsmaßnahmen wie Prägesiegel, Hologrammfolien mit im Hologramm integrierter gelaserter Nummer, Sicherheitcode mit verschränkter Codierung, Signaturstempel mit mehreren geheimen Druck- und Papiermerkmalen und dergleichen mehr versehen. Diese Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen dem Prüfer auf Anfrage mitzuteilen, ob Inhalt(e) und (verschränkte) Codierungen einer Prüfmitteilung zueinander gehören oder nicht. 

1.9  Bei neuen Erkenntnissen zu einem Prüfobjekt ist ein Prüfungsinteressent, der noch im Besitz des Prüfobjektes ist, verpflichtet, durch Vorlage des Prüfobjektes samt Prüfmitteilungen beim Prüfer diesem eine eventuell erforderliche Korrektur zu ermöglichen, andernfalls der Prüfwerber für Folgeschäden haftet. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

 

2.  Anfrage zur Gratisprüfung

2.1  Anfragen zu einer Gratisprüfung sind schriftlich an die Mailadresse der Briefmarken-Gratishilfe oder an die des gebietszuständigen Prüfers zu richten. Alle Anfragen haben vollständig, wahrheitsgemäß und unterfertigt zu enthalten:

A)  Eigentümer und/oder Besitzer der Prüfobjekte mit Kontaktdaten, insbesondere einer Telefonnummer, wo diese erreichbar sind. Wurden hinsichtlich der Gratisprüfung und des Prüfobjektes irgendwelche sachlichen oder rechtlichen Änderungen - insbesondere Übertragungen von Rechten oder auch nur eine Beauftragung(en) zur Vorlage unter einem anderen Namen - vorgenommen, so sind diese, die daran beteiligte Personen sowie die Gründe hierzu ebenfalls anzugeben.

B)  Von allen Prüfobjekten mindestens 600 dpi-Scans der Vorder- und Rückseite (Vorhandene Innenseiten sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Prüfobjektes möglich ist, ebenfalls als Scan mit zusenden) sowie Scans von bereits existierenden Prüfmitteilungen.

C)  Alle hinsichtlich der Prüfobjekte den beteiligten Personen von Pkt. A) bekannten Umstände und Anmerkungen Dritter wie z. B. (Vor-)Prüfungen und deren Ergebnisse, Mängel, Fehler, Reparaturen, (Ver-)Fälschungen, Erhaltungsinformationen, erhobene Zweifel an der Richtigkeit von früheren Prüfmitteilungen usw.

D)  Die Tatsache des Vorliegens von weiteren gleichen Exemplaren des Prüfobjektes aus (un)geteilten Einheiten, wobei die obigen Punkte für die weiteren gleichen Exemplare sinngemäß gelten.

2.2  Bei mehreren Prüfobjekten eine detaillierte Aufstellung aller Objekte mit Positionsnummern, wobei sämtliche Unterlagen von Punkt 2.1. mit den korrespondierenden Positionsnummern der Auflistung zu versehen sind.

2.3  Eine bis auf schriftlichen Widerruf verbindliche Anerkennung der Prüfordnung für alle eingesandten Prüfsendungen, eine Bestätigung, dass die Prüfungen als im Interesse der Fälschungsbekämpfung und (Fälschungs-)Sicherheit in der Philatelie gelegen gesehen werden, aber bisher wegen der damit verbundenen Kosten unterblieben sowie eine Bestätigung der Unentgeltlichkeit der Prüfung.

(Z. B.: „Ich anerkenne bis auf schriftlichen Widerruf für von mir übermittelte Prüfobjekte Ihre Prüfordnung als für mich verbindlich. Ich bestätige, dass ich die für mich vorgenommenen Prüfungen im Rahmen der Briefmarken-Gratishilfe im Interesse der (Fälschungs-)Sicherheit und Fälschungsbekämpfung in der Philatelie sehe, sie aber bisher wegen der damit verbundenen Kosten nicht durchgeführt habe. Eine Prüfung bzw. Befundung kommt für mich nur in Frage, wenn sie für mich kostenlos durchgeführt wird. Weiters bestätige ich, dass der Prüfer die Prüfungen unentgeltlich durchführt.“).

 

3. Übermittlung von Prüfobjekten, Transportkosten und -risiken

3.1  Die Übermittlung der Prüfsendung an den Prüfer ist erst NACH einer positiven Zustimmung des Prüfers auf die schriftliche Anfrage zulässig, andernfalls sie vom Prüfer nicht angenommen wird oder auf Kosten des  Zusenders zurückgesandt wird.

3.2  Sofern für die Prüfobjekte nicht eine persönliche Übergabe vereinbart wurde, hat der Prüfwerber für die Übermittlung und Rückübermittlung seiner Prüfobjekte auf eigene Gefahrtragung und eigene (Versicherungs-)Kosten  zu sorgen.

3.3  Der Prüfinteressent hat die Prüfsendung unter nochmaliger Beilage aller Angaben von Punkt 2 in kopierter Form an die vom Prüfer in dessen Zustimmung bekannt gegeben Adresse zu übermitteln. Haben sich bei den Angaben zur Anfrage zur Gratisprüfung Änderungen oder Ergänzungen ergeben, so ist zuerst neuerlich gemäß Punkt 2 eine Anfrage an den Prüfer zu richten und dessen neuerliche Zustimmung einzuholen. Die Prüfgegenstände sind übersichtlich in geordneter Form, sauberem Zustand und frei von Anhaftungen, bei gestempelten Marken gewaschen und frei von Falzresten in einer nach den Vorschriften des Beförderers nur zur Übergabe gegen Unterschrift vorgesehener Art zu übermitteln.

3.4  Für die Rücksendung hat der Prüfwerber der Sendung ein an ihn voradressiertes und ausreichend vorfrankiertes Einschreibe-Rücksendekuvert geeigneter Größe beizulegen. Die Rücksendung der Prüfgegenstände erfolgt per Einschreiben gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Post.

3.5  Der Prüfwerber hat die zurückerhaltene Prüfsendung unverzüglich zu kontrollieren. Erkennt der Prüfwerber dabei oder später etwaige Fehler oder Mängel in der Mitteilung, so ist er verpflichtet, dies sofort dem Prüfer mitzuteilen und ihm die Möglichkeit einer Richtigstellung seiner Mitteilung zu geben.

 

4.  Haftungen

4.1  Liegt eine Haftung nach gesetzlichen Regelungen und dieser Prüfordnung vor, haftet der Prüfer dem Prüfwerber für eine zum Prüfungszeitpunkt fachgerechte und dem allgemein zugänglichen Stand der philatelistischen Erkenntnisse und Erfahrung entsprechenden Prüfung, jedoch unter Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit.

4.2  Der Prüfer haftet nicht für Schäden am Prüfobjekt, die ihre Grundlage in einer vorhergehenden Manipulation des Prüfgegenstandes haben. Nicht eindeutig bestimmbare oder auch subjektiven Kriterien und Einschätzungen unterliegende Erkenntnisse (Wie z. B. die visuelle Zuordnung zu bestimmten und auch tw. in Katalogen unterschiedlichen Farbbezeichnungen) bewirken keine Haftung des Prüfers. Erfolgen nach einer Prüfung Veränderungen am Prüfobjekt, erlischt eine Haftung des Prüfers.

4.3  Bei Vorliegen eines Schadensfalles mit Haftung des Prüfers beschränkt sich dessen Haftung bei einem unrichtig als falsch oder nicht gut erhalten erkannten Prüfobjektes auf den Handelswert des Prüfobjekts zum Prüfungszeitpunkt, bei einem unrichtig als echt oder gut erhalten erkannten Prüfobjekt auf den Handelswert, den ein zum Prüfungszeitpunkt entsprechend echtes oder gut erhaltenes Prüfobjekt gehabt hätte. Alle anderen Ansprüche wie z. B. aus eingetretenen Wertsteigerungen oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Unterlag das Prüfobjekt in einer Veräußerungskette von Prüfwerber zu einem Dritten einem Ausschluss oder einer Beschränkung hinsichtlich Haftung oder Gewährleistung, so entfaltet dies(e) auch bzgl. Ansprüchen gegenüber dem Prüfer dieselbe Wirkung.

4.4  Eine richtige, jedoch irrtümlich entgegen dem Wunsch des Prüfungsinteressenten angebrachte Signatur begründet ebenso wenig eine Haftung wie ein unbeabsichtigt in unrichtiger Stellung angebrachtes Prüfzeichen.

4.5  Im Haftungsfall ist der Prüfer nach seiner Wahl berechtigt, an Stelle eines Geldersatzes ein gleichwertiges Ersatzstück in einer der Seltenheit des Prüfobjektes entsprechend angemessenen Zeit zu liefern.

4.6  Im Fall einer Haftung des Prüfers gegenüber einem Dritten sind die Ansprüche des Dritten mit den dem Prüfungsinteressenten gegenüber dem Prüfer zustehenden Ansprüchen begrenzt.

4.7  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für jegliche aus welchem Rechtsgrund auch immer von Prüfwerber oder Dritten gegenüber dem Prüfer erhobenen Ansprüche.

4.8  Bei neuen Erkenntnissen zu einem Prüfobjekt ist ein Prüfinteressent, der noch im Besitz des Prüfobjektes ist, verpflichtet, durch Vorlage des Prüfobjektes samt Prüfmitteilungen beim Prüfer diesem eine eventuell erforderliche Korrektur zu ermöglichen.

4.9  Jede einen Schaden gegenüber dem Prüfer geltend machende Person ist verpflichtet, den Eintritt eines Schadens soweit als möglich zu verhindern sowie auch einen bereits eingetretenen Schaden soweit als möglich zu mindern. Wird ein Prüfwerber auf Grund eines Prüferkenntnisses des Prüfers durch einen Dritten in Anspruch genommen, so hat er dies dem Prüfer unverzüglich schriftlich mit Angabe der Ansprüche und deren Begründungen mitzuteilen.

4.10  Verletzt ein Prüfwerber eine Bedingung oder Verpflichtung vor, während oder nach der Prüfung, so entfällt die Haftung des Prüfers und ist der Prüfwerber gegenüber dem Prüfer zum Ersatz aller dem Prüfer daraus direkt oder indirekt entstehenden Kosten und Schäden verpflichtet.

5. Diverses

5.1  Für alle sich aus einer Prüfung ergebenden Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Prüfers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, für Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz jedoch nur, wenn sie weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Beschäftigung in Österreich haben.

5.2  Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Prüfwerber und dem Prüfer unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht und dieser Prüfordnung.

5.3  Für Verjährungsbeginn und die Verjährung von Ansprüchen gegen den Prüfer gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass eine gesetzlich zulässige Verkürzung von Verjährungsfristen an Stelle der gesetzlichen Verjährungsfristen tritt.


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